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Verwaltungsakt bei Grundrechtverletzung - Teil 1 Marke POLIZEI Polizeiterror

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Eingetragen von Detlev in User Videos
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Beschreibung

Die Polizei, dein Freund und helf dir bald oder die Terrorengel,
In einer Psycho-Anstalt der Irren muß mit gelegentlichen Belästigungen gerechnet werden.
https://www.youtube.com/watch?v=4QQbi2UUv44 
Teil 1: https://www.youtube.com/watch?v=4QQbi2UUv44&t=355s
Teil 2: https://youtu.be/z0WIbnd8LEA

Das Aufklärungsvideo wird mit besonderer Sorgfalt für Hilfe suchende Menschen angeboten und zur Verfügung gestellt.

Bitte verteilt das Video großflächig auch an die, die sich weigern in diesem System die Menschenrechtopfer zu erkennen. Bringt keine politischen, gewerkschaftlichen oder religiösen Kommentare zu diesem Beitrag.

Die Polizei ist die Ursache von Terror und ist nicht das, was sie sein sollte oder zu sein scheint. Angst und Verwirrung durch Terror… immer mehr Polizeistaat. Polizei ist Verwaltungsakt und somit ein „rechtgestaltender“ Verwaltungsakt und kein Rechtschaffung.

ACHTUNG (§ 40, 80 VwGO), warum das System nicht funktionieren kann!

Verweis:
https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html
https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html

Ein polizeiliches Handeln (rechtgestaltender Verwaltungsakt = künstliche Vermutung) müßte in einer Widerspruch- und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, denn das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung. Bei der Polizei entfällt die aufschiebende Wirkung bei angeblich unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, wobei es keine Beamten gibt.

In dem Polizeischulungsvideo wird daher keine Recht schaffene Handlung, sondern ein privater Handel betrieben. Selbst wenn der Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung in § 80 VwGO haben sollte, kann der Verwaltungsakt in § 40 VwGO nicht geklärt werden, da der Verwaltungsrechtweg nur in nichtverfassung rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist.

Das Polizeigesetz gilt nur für die und in der Polizeianstalt (im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit). Die Polizei ist irre, weil die juristischen Polizisten durch die Polizeischulen irre gehalten und beherrscht werden, damit sie sich in der Regel aufs Irrtumsprivileg (§ 17 StGB) berufen können.

§ 17 StGB - Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter (Ich-Psychose) bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

In § 80 VwGO gibt es "quasi" bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten keine Möglichkeit den Terror-FAKT später zu klären. Der Polizist spielt völlig irre in der Öffentlichkeit Exekutive, Judikative und Legislative ohne Legitimation in einer Person des Henkers, wenn er/sie/es nicht vom rechtschaffenen oder vom Weisung berechtigten Menschen im Amt zu Hilfe gerufen wurde (§ 5 WvVfG). Und das ist die Ausnahme bei der Polizei.

Die Polizei macht Gewaltmonopol beim Eingriff in das Grundrecht und dann passiert es, daß der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Die juristische Polizei darf gemäß § 40 VwGO keinen Grundrechteingriff vornehmen. Die Polizei und der Polizist handeln im bewaffneten Konflikt mit Terrorabsicht, denn sie dürfen weder privat in der Öffentlichkeit handeln noch einen verfassungrechtlichen Grundrechteingriff über die Rechtspaltung aus dem Grundgesetz im Grundrecht vornehmen!

Der Polizeiterrorist macht die Straftat als Verwaltungsakt, den Grundrecht widrigen Eingriff..... und dann kann der verfassungrechtliche Verstoß nicht beim Verwaltungsgericht geklärt werden (§ 40 VwGO). Das ist Terror, die rechtwidrige Anwendung von Gewalt, also Kunst eines Recht gestaltenden Scheingeschäftdurch polizeiliche Schein-Selbstjustiz.

Die juristische Polizei oder die Ich-Psychose Polizist kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf sein Grundrecht berufen, und unterliegt deswegen nicht dem Strafgesetzbuch, sondern dem Völkerstrafrecht (VStGB / IStGB), denn im Kollisionsfall muß Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen in Art. 25 GG angewandt werden.

Der juristische Polizist kann sich nicht auf ein Verbotsirrtum berufen, weil er das Völkerrecht vor Bundes- und Landesgesetzen in Art. 24 (3), 25 GG, Art. 132-149 genfer Abkommen IV - SR 0.518.51 im Recht der Verträge SR 0.111, KRG, Art. 1.2 ÜLV wissen muß. § 17 StGB und die Milderung einer Strafe kommt daher im Kollisionsfall verfassungrechtlich nicht in Betracht!

Für Unsere aufklärende und fördernde Tätigkeit im Bereich Mensch sind Wir auf Spenden angewiesen. Die Spenden werden zentral verwaltet und gezielt eingesetzt.

Opferhilfe Mensch e.V.
Bielfeldtweg 26 in [D-21682] STADE
Tel: 0049-4141-6593100

Kontobezeichnung: Opferhilfe Mensch e.V.

Bank: PostFinance Schweiz

IBAN (Bei elektr. Erfassung): CH9409000000915493378
IBAN (Bei Druck auf Papier): CH94 0900 0000 9154 9337 8
BIC: POFICHBEXXX

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