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GEMA - mit § 22 BGB - Enteignung durch nicht rechtfähige Organisationen gegen das Völkerrecht

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Eingetragen von santaya vasta in User Videos
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Beschreibung

BEACHTUNG: (in diesem Video waren 2 Minuten ohne Bild)

!! wenn die GEMA kommt, dann einfach erklären, die Musik ist GEMA-frei. Die GEMA muß den Nachweis erbringen - benutzt bitte nur GEMA-freie Musik, und so könnt ihr die Künstler tatsächlich durch Publikation unterstützen !!

Weit öffentlich verbreiten und bitte bis zum Schluß ansehen!

Eine Forderung setzt immer einen Vertrag voraus.

Doch die §22 BGB-Scheintypen als Schuldner behaupten einen Vertrag auf Vermutung zu haben und legen den Vertrag den Gläubigern nicht vor und machen die Gläubiger zum Schuldner.

Gemäß § 362 HGB gilt, wenn die § 22 BGB-Scheintypen Deinen Namen gemäß § 12 BGB auf die Forderung schreiben und Dein Inhaber- und Urheberrecht verletzen:

".... Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.....!"

Da das Namensrecht in § 12 BGB verletzt wird,

.... Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen ...... ,

so daß die Obligation im außervertraglichem Schuldverhältnis gilt. Die Regeln der Obligation sind auf www.gerichthof-mensch.org zu finden!

Die Obligation ist gemäß §§ 41, 245 ZPO, §§ 21, 22, 181 BGB, § 15 AktG vor einem Handels-, Schieds- oder dem Präventivgericht mit dem Argument zu bringen, daß für die Forderung kein Vertrag besteht, denn der Bund- oder das Land kann kein Recht des Vertrages an einen juristisch wirtschaftlichen Verband oder Verein übertragen, da es selbst nicht Grundrecht berechtigt und nicht Grundrecht befugt ist.

Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 16 GVG, nach "Wegfall" der staatlichen Gerichtsbarkeit in § 15 GVG im außervertraglichem Schuldverhältnis der Ausführungsgesetze eine verbotene Ausnahmegerichtsbarkeit gegen die öffentliche Verfassungordnung , die privat am Recht der Menschen ihre Piraterie verübt und betreibt!

Die Absicht ist, daß die Verbände juristischer Personen in Zukunft zu Eigentümer der Besitzer Stück für Stück werden sollen, in dem Verbände ohne einen Vertrag diverse Forderungen behaupten, um in der Vernutung einer fiktionalen Schuld mit aller Gewalt rechtlos durchzustellen. Von diesem Plan sind alle Menschen betroffen in der Gegenwart und Zukunft betroffen!

Für Unsere aufklärende und fördernde Tätigkeit im Bereich Mensch sind Wir auf Spenden angewiesen. Die Spenden werden zentral verwaltet und gezielt eingesetzt.

Opferhilfe Mensch e.V.
Bielfeldtweg 26 in [D-21682] STADE
Tel: 0049-4141-6593100

Kontobezeichnung: Opferhilfe Mensch e.V.

Bank: PostFinance Schweiz

IBAN (Bei elektr. Erfassung): CH9409000000915493378
IBAN (Bei Druck auf Papier): CH94 0900 0000 9154 9337 8
BIC: POFICHBEXXX


__________________________________ ____________________

Hinweis: Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet!
Nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habe!
Nemo dat quod non habet!


Gemäß Feststellung in der öffentlichen Verfassungordnung gilt: BVerfGE 1 BvR 1766/2015

juristische Personen im öffentlichen Recht (GR) haben keine Grundrechtberechtigung, sondern sind Grundrecht verpflichtet, wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Grundrecht = öffentliche Ordnung).


Ein Verband juristischer Personen ohne Grundrecht ist nicht

grundbuch-, recht-, geschäft-, handlung-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozeßfähig, sondern nur schuldhaft und schuldfähig in der Obligation,


denn für juristische Personen des öffentlichen Recht(s) gelten die Grundrechte grundsätzlich nicht. Juristische Personen des privaten Recht haben keine Grundrechtberechtigung, wenn sie von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden.

Denn nach der
Konfusion - und Durchscheinargumentation
können Fiktionsfiktionfiguren [FFF] gemäß morituri te salutant

gemäß acta iure imperii (Recht) ohne ius gentium (ohne Transzendenzbezug) in ultra vires (Öffentlichkeit)

· nicht Grundrecht verpflichtet und gleichzeitig Grundrecht berechtigt sein oder
· mehr Rechte übertragen als sie selbst besitzen.

Die Bundesrepublik Deutschland und insbesondere die renazifizierten Länder (Art. 139 GG) sind im Kollisionsfall gemäß Art. 24 (3), 25 verpflichtet das zwingend-humanitäre Völkerrecht anzuwenden, so daß das Völkerstrafrecht (VStGB) wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen gegen die Person verletzt ist.

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