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Prof. Schachtschneider zur Feindstaatenklausel

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Beschreibung

Staatsrechtler Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider beim Alternativen Wissenskongress (AWK) in Witten 2015.
Weitere Informationen unter http://www.alternativer-wissens-kongress.de/.
Einige Informationen zum Recherchieren:
Die \"Feindstaatenklausel\" bezieht sich auf die Charta der Vereinten Nationen. (Art. 53, 57, 107).
Art. 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen
oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner
Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen
Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler
Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen
einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder
in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines
solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme
gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die
Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu
verhüten.
(2) Der Ausdruck \"Feindstaat\" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der
während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta
war.
zu Art. 57
Der Ausdruck \"Feindstaat\" bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
(Artikel 77 & 107 bieten weitere Ausführungsbestimmungen.)
Art. 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
(Dies dürfte wegen der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands nach dem 2.WK so formuliert worden sein.)

http://www.un.org/documents/ga/docs/50/ plenary/a50-642.htm

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