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Obligation: Ersitzung, Besetzung durch Besatzung oder usucapio

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Eingetragen von Detlev in User Videos
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Beschreibung

Der Mensch darf in außervertraglichen Schuldverhältnissen seinen Anspruch vorrangig durchsetzen, um die Straftat zu verhüten, zu verhindern oder die Folgen der Straftat zu beseitigen.
https://www.youtube.com/watch?v=A1QLuMiJcvM 
Es gibt kein Rechtschutzbehelf für Unrecht, sondern nur für das Recht.

Denn wenn die Obligation durch schlüssiges Handeln als Tatsache vorliegt, entfällt eine Klärung in der Rechtrealität.

Vergleichbar ist das originäre Rechtsinstitut (usus) mit der Verjährung - durch Sperrwirkung der Verfristung, bei der der Zeitablauf einen Rechtsvorteil oder Rechtsnachteil als Rechtschutzwechsel in der absoluten Gewährschaft (auctoritas mancipatio) bewirkt. Tatsachen brauchen daher keinen weiteren Beweis und müssen auch nicht mehr erklärt werden.

Recht braucht im Strengbeweis weder begründet werden noch Unrecht weichen. Viele Bediensteten in den Behörden machen in der Regel das, was sie nicht dürfen - Verbrechen der Aggression:

Menschen in Unrecht aussetzen!

Die Behörden haben sich öffentlich im Völkerrecht (Art. 73 UN-Charta) verpflichtet,

... welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich...!

Behördliche Entscheidungen, -insbesondere gerichtliche Entscheidungen-, sind keine Rechtvorschriften (Art. 1 (3) Überleitungsvertrag im Kriegszustand), denn jede Ablehnung eines notwendigen Bedarfs eines Menschen ist ein außervertragliches Schuldverhältnis.

Mit Verfassungrang gilt, "...die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes...!

Meinungen innerhalb der Legislative, Judikative und Exekutive sind nicht rechtfähig, da sie keine Grundrecht berechtigten und keine Grundrecht befugten Organisationen oder Interessen sind. Meinungen führen zu den bekannten Menschenrechtverletzungen, denn Meinungen sind von Streitmächten, denn sie möchten ihre Interessen gegen das Recht im Unrecht, gegen die völkerrechtliche Verpflichtung verfassungwidrig gegen Art. 25 GG durchsetzen.
Der Mensch ist natürlich und originär in der eigenen Garantenverpflichtet sein Recht zu wahren. Im Unrecht wird dann der Mensch natürlich in Streit- und Feindhandlungen verwickelt, denn das Ziel ist der bewaffnete Konflikt durch Verbrechen der Aggression durch die Streitmacht.

Zu beachten ist, daß verfassungrechtliche Streitigkeiten (§ 40 VwGO) nicht erlaubt sind. Gemäß Art. 17a Grundrecht haben Bedienstete keine Meinung oder Interesse im öffentlichen Recht in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Ersitzung ist im Recht und nicht im Unrecht erlaubt..., denn Ersitzung ist eine Tatsache!

Ersitzung (lat. usucapio) ist eine offensichtliche und offenkundige Tatsache im materiellen Sinn durch Zeitablauf im Eigenbesitz des Recht in der Obligation.

Die Obligation im außervertraglichen Schuldverhältnis gilt öffentlich (ultra vires) nach dem kategorischen Imperativ ("acta iure imperii") bei Recht- und Grundrechtverletzung (ius gentium) für und gegen jeder Mann, um
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).

Der Begriff des Schaden im außervertraglichen Schuldverhältnis der Obligation enthält sämtliche immateriellen und materiellen Folgen einer
• unerlaubten Handlung,
• einer ungerechtfertigten Bereicherung,
• einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder
• eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo")
und umfaßt neben dem immateriellen und materiellen Schaden den Folgeschaden und Folgebeseitigungsschaden.

Die Bediensteten in den Behörden bringen die Menschen, -entgegen ihrer Treuhandpflicht gegenüber der Schutzbefohlenen-, in die Usurpation als Besetzung, behaupten eine vermutet angenommene Zustimmung für ihre außervertraglichen Straftaten, erkennen aber selbst nicht, daß die Zuständigkeit für das Unrecht überhaupt nicht geregelt ist und bringen die Menschen durch ihr Unrechtinteresse in die Flucht und sich selbst in die Obligation.

Pacta sunt servanda!

Verträge mit sittenwidrigem oder Grundrechtwidrigem Bestandteil sind nicht zu einzuhalten
Pacta, quae turpem causam continent, non sunt observanda!

Wegen Ersitzung im Interesse der Bediensteten in den Behörden muß der Mensch dann eine Obligation anwenden, um dem geplanten Verbrechen der Aggression entgegenzuwirken.

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