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DE: TRIUMPH in AT! Verfassungsgerichtshof: Lockdown-"Nachfolge-Verordnungen" verfassungswidrig!

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Beschreibung

Dr. Michael Brunner, Anwälte für Grundrechte (Österreich) mit einer Sensationsmeldung

Mit dem heute am 29.10.2020 zugestellten Urteil vom 01.10.2020 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof mehrere Maßnahmen des ersten Lockdown (konkret Bestimmungen der \"Nachfolge-Verordnungen\" (= der sogenannten \"Lockerungsverordnung\") für verfassungswidrig erklärt. Grund: die Entscheidungsgrundlagen für die \"alternativlosen\" Maßnahmen waren unzureichend dokumentiert, und nicht nachprüfbar.

Gekippt sind nachträglich und rechtskräftig:

1) Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen
2) Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt)
3) Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf)
4) Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.)

Der VfGH hob auch eine noch in Geltung stehende Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.

Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies verstößt aber gegen die gesetzliche Ermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. im Epidemiegesetz. Der VfGH folgt damit den Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier (https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_Entschae digungen_Betretungsverbot.de.php)).
(V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020)

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